Nutzungsbedingungen von Carsharing Neumarkt

 

1) In dieser Nutzungsvereinbarung wird die weibliche Form der Wörter verwendet. Diese Form gilt für beide Geschlechtergleichbedeutend.

2) Die Nutzungsvereinbarung „Carsharing Neumarkt“ gilt für Fahrzeugverleiherinnen und Fahrzeugborgerinnen in den einzelnen Punkten gleichermaßen.

3) Gegenstand der Nutzungsvereinbarung „Carsharing Neumarkt“ ist das einvernehmlich geregelte Verleihen einerseits und Ausborgen andererseits von motorbetriebenen Fahrzeugen (z.B. Autos,…)

4) Fahrzeugverleiherinnen sind Personen, die ein in ihrem privaten Besitz befindliches Fahrzeug verleihen wollen. Registrierte Fahrzeugverleiherinnen von Carsharing Neumarkt müssen die gegenständliche Nutzungsvereinbarung vollinhaltlich zur Kenntnis nehmen und dies mit einmaliger Unterschrift bestätigen.

5) Fahrzeugborgerinnen sind Personen, die ein Fahrzeug ausborgen wollen. Registrierte Fahrzeugborgerinnen von Carsharing Neumarkt müssen die gegenständliche Nutzungsvereinbarung vollinhaltlich zur Kenntnis nehmen und dies mit einmaliger Unterschrift bestätigen.

6) Die aktuelle Liste aller registrierten und damit berechtigten Teilnehmerinnen (Fahrzeugverleiherinnen und Fahrzeugborgerinnen) ist auf www.carsharing‐neumarkt.at veröffentlicht. Diese Veröffentlichung beinhaltet auch die Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

7) Die Fahrzeuge werden von einerberechtigten Person ausgeborgt, von dieser benutzt (gefahren) und auch wieder eigenhändigzurückgegeben. Eventuelle vorgesehene Zweitfahrer (berechtigte, registrierte Fahrzeugborgerinnen von Carsharing Neumarkt) während der Verleihphase müssen vor Fahrantritt derFahrzeugverleiherin bekanntgegeben und von diesem anerkannt werden.

8) Vor Fahrantritt gibt die Fahrzeugborgerin das geplante Fahrziel und die dafür ungefähr vorgesehenenKilometer der Fahrzeugverleiherin, sowie den vorgesehenen Zeitraum bekannt.

9) Als Preis für die Nutzung ist das amtliche Kilometergeld (derzeit € 0,42) multipliziert mit den während der Verleihphase tatsächlich gefahrenen Kilometernfestgelegt. Hierin enthalten sind sämtliche Betriebskosten für das Fahrzeug, somit auch der Treibstoffverbrauch. Nicht enthalten sind Kosten für Maut oder Vignette.

10) Eventuell von der Fahrzeugborgerin während der Verleihphase für das geliehene Fahrzeugbezahlte Rechnungen für Verbrauchsmaterialien (z.B. Treibstoff, Kühlflüssigkeit, Öl, Scheibenwischflüssigkeit)werden von derFahrzeugverleiherin in Gegenrechnung zu dem Benützungspreis rückvergütet(Belege müssen vorliegen).

11) Die Abrechnung erfolgt unmittelbar bei der Rückgabe des Fahrzeugs, außer die Fahrzeugverleiherin oder die Fahrzeugborgerin vereinbaren eine anderslautende Vorgehensweise.

12) Jede Fahrt wird im fahrzeugbezogenen Fahrtenbuch, welchesim Fahrzeugaufliegt, vermerkt. Folgende Daten sind darin festzuhalten: Kilometerstand bei Abfahrt, Kilometerstand bei Rückgabe, Abfahrtsdatum und -zeit, (voraussichtliches) Rückgabedatum und-zeit. Des Weiteren sind im Fahrtenbuch sichtbare, bekannteSchäden/Mängel am Fahrzeug bzw. wenn dieser Schaden/Mangelgegebenenfalls repariert wurde festzuhalten.

13) Wie die Fahrzeugrückgabe und die damit verbundene Schlüsselübergabe bei der Rückgabe stattfindet, legt die Fahrzeugverleiherin fest (zum Beispiel: persönlich, in den Postkasten oder Ähnliches)

14) Die Fahrzeugverleiherin kontrolliert(vergewissert sich) bei der Fahrzeugübergabe ob die Fahrzeugborgerin über einen, für den Betrieb des Fahrzeuges gültige Lenkerinnenberechtigung verfügt und ob zum Zeitpunkt der Übergabe es in einem fahrtauglichen Zustand (offensichtlich nicht alkoholisiert, ohne Beeinträchtigungdurch Drogen oder Medikamente,…)ist und somit die Fahrtüchtigkeit gegeben ist.

15) Die Fahrzeugverleiherin sorgt dafür, dass zum Zeitpunkt des Verleihbeginns das Fahrzeug sich in einem verkehrstauglichen und zugelassenen Zustand befindet. Die Fahrzeugborgerin vergewissert sich eigenverantwortlichob diesem verkehrstauglichen Zustand.

16) Die Fahrzeugverleiherin hat das Recht, die Fahrzeugborgerin- ohne Angabe von Gründen - vor Beginn des Verleihverhältnisses jederzeit abzulehnen.

17) Von der Fahrzeugborgerin eigens verschuldeten Schäden am Fahrzeug und während der Nutzungsdauer nachweislich aufgetretenen Verkehrsstrafen müssen von der Fahrzeugborgerin umgehend, nach Bekanntwerden der Kosten und Klarheit der Kostenverursacher, bezahlt werden.Dies kann auch rückwirkend nach Beendigung des Verleihverhältnisses seitens der Fahrzeugverleiherin an der Fahrzeugborgerin geltend gemacht werden. Die Auswahl der Werkstätte obliegt der Fahrzeugverleiherin.

18) Zur Wahrung der Versicherungsansprüche ist bei einem Unfall, unabhängig ob Eigen- oder Fremdverschulden vorliegt, die Polizei zur Aufnahme des Unfallherganges zu verständigen. Darüber hinaus ist unmittelbar nach Schadenseintritt die Fahrzeugverleiherin zu verständigen.

19) Versicherungstechnische Abstufungen am Fahrzeug (Malusstufen), die durch von der Fahrzeugborgerin eigens verschuldete Schäden verursacht wurden, müssen nach Klarheit der Kosten, von der Fahrzeugborgerin bezahlt werden.

20) Ein Schaden, deren Ursache bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht eindeutig eigen oder fremdverschuldet zuordenbarist, istnach Klarheit der Kosten von der Fahrzeugborgerin zu tragen. Dazu zählen unter anderem Glasschäden infolge Steinschlag, Schäden die durch Dritte verursacht wurden, der Identität nicht bekannt ist (Fahrerflucht), Geplatzte Reifen….

21) Ein Schaden der durch Abnützung, während der Benützung des Fahrzeuges durch die Fahrzeugborgerin auftritt, ist von der Fahrzeugverleiherin zu tragen. Zu diesen Gebrauchsschäden zählen unter anderem Riss des Keilriemens, Zahnriemens oder Kupplungsseiles, Motorschaden, Achsbruch,….

22) Die Fahrzeugborgerin trägt dafür Sorge, dass sich das Fahrzeug bei Rückgabe in sauberen Zustand (wie bei Beginn der Leihe) befindet.

22) Der Verein Energie Neumarkt tritt lediglich als Vermittler der Fahrzeuge und als Betreiber der Website www.carsharing-neumarkt.at auf und übernimmt daher keine wie auch immer gearteten Haftungen.

23) Energie Neumarkt behält sich das Recht vor, die Inhalte und Struktur der Carsharing Neumarkt Plattform jederzeit zu ändern. Ebenso bleibt es Energie Neumarkt vorbehalten, die Nutzungsbedingungen abzuändern oder zu ergänzen. Werden die Nutzungsbedingungen geändert, sind diese erneut mittels Unterschrift der Nutzerin zur Kenntnis zu nehmen .